Tarif für unterbrechbare Netznutzung
preislich begünstigt

In der Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO) wird bei den Netznutzungstarifen zwischen „nicht unterbrechbarer“ Lieferung und „unterbrechbarer“ Lieferung unterschieden.
Die unterbrechbare Lieferung, z.B. für Elektroheizung, elektrische Warmwasserbereitung, Wärmepumpen und Raumklimatisierung ist preislich begünstigt, da der Netzbetreiber berechtigt ist, die Netznutzung jederzeit oder zu vertraglich vorherbestimmten Zeiten zu unterbrechen (SNE-VO 2018, §2 Ziffer 13)
Dem Preisvorteil steht der zusätzliche Aufwand für einen zweiten Zähler und ein Tarifsteuergerät (bei der Netz Burgenland in der Regel ein so genannter Rundsteuerempfänger) gegenüber.
Darüber hinaus ist der Netzbetreiber seit 1.1.2007 gesetzlich verpflichtet, eine Abgabe zur Förderung von Ökoenergie pro Zähler (Erneuerbaren-Förderpauschale) und einen Erneuerbaren-Förderbeitrag einzuheben.
Daraus ist zu ersehen, dass ein zusätzlicher Zähler für die unterbrechbare Lieferung erst ab einem gewissen Mindestverbrauch von unterbrechbarer Energie wirtschaftlich von Vorteil ist.